Erfahrung, die sich in Ergebnissen zeigt.
Erfahrung, die sich in Ergebnissen zeigt.
Wir beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen bei anspruchsvollen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen – außergerichtlich, vor deutschen Gerichten und auf europäischer Ebene.
Unsere Referenzen geben einen Einblick in ausgewählte Mandate, Verfahren und rechtliche Herausforderungen, bei denen wir die Interessen unserer Mandanten erfolgreich vertreten haben.
Auswahl unserer Referenzen
Als berufserfahrene Rechtsanwälte verfügen wir sowohl in der Vertragsgestaltung als auch in der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung über umfassende Erfahrung. Unsere Tätigkeit reicht dabei bis zu Verfahren und juristischen Erfolgen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Urheberrecht | Comics & Nachdrucke
Unterlassungsanspruch wegen Nachdrucks einer MOSAIK-Comic-Geschichte erfolgreich durchgesetzt
Landgericht Rostock
Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.09.2025 | Az. 3 O 650/23
Mandant: Comiczeichner und Urheber einer nicht veröffentlichten MOSAIK-Hommage
Verfahren: Klage vor dem Landgericht Rostock
Ergebnis: Vollumfängliche Verurteilung zur Unterlassung des Vertriebs und Angebots von Nachdrucken
Ausgangslage
Ein Comiczeichner hatte im Jahr 1990 die sogenannte „Nullnummer des MOSAIK – Die Geburt der Digedags“ geschaffen. Dabei handelte es sich um eine fiktive Comic-Geschichte auf elf Einzelseiten als Hommage an den Schöpfer der Figuren Dig, Dag und Digedag aus der bekannten MOSAIK-Comicreihe. Das Werk wurde nie offiziell veröffentlicht, sondern lediglich im Rahmen einer Ausstellung gezeigt. Jahre später tauchten innerhalb einer Sammler- und Fan-Community Nachdrucke dieser Comic-Geschichte auf. Der Beklagte, selbst aktiver Sammler, bot einem anderen Sammler an, nachgedruckte Exemplare der „Nullnummer“ gegen Provision zu verkaufen.
Der Streitpunkt
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob bereits das Anbieten der nachgedruckten Comic-Hefte gegenüber einem Dritten eine Verletzung des Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG darstellt. Dabei war insbesondere zu klären, ob der Umstand, dass der Urheber die Comicseiten zuvor zum privaten Download zur Verfügung gestellt hatte, den Nachdruck und das entgeltliche Anbieten gedruckter Exemplare rechtfertigen konnte.
Unser Vorgehen
Wir machten für unseren Mandanten einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und gingen gegen das Anbieten und den geplanten Vertrieb der nachgedruckten Exemplare vor.
Das Ergebnis
Das Landgericht Rostock gab der Klage mit Urteil vom 30.09.2025, Az. 3 O 650/23, vollumfänglich statt.
Der Beklagte wurde verurteilt, Nachdrucke der „Nullnummer“ weder zu verbreiten noch zum Verkauf anzubieten. Nach Auffassung des Gerichts stellte bereits die Anfrage des Beklagten an einen Dritten, beim Verkauf der nachgedruckten Hefte auf Kommissionsbasis mitzuwirken, ein öffentliches Anbieten im Sinne des § 17 UrhG dar. Auch die frühere Bereitstellung der Comicseiten zum privaten Download berechtigte nicht dazu, gedruckte Exemplare herzustellen und zum Verkauf anzubieten.
Wettbewerbsrecht | Energieversorgung
Ordnungsgeld erfolgreich abgewehrt
Kammergericht (Berlin)
Beschluss vom 24.02.2025 | Az. 5 W 18/25
Mandantin: Energieversorgungsunternehmen aus Berlin
Verfahren: Beschwerde vor dem Kammergericht (KG)
Ergebnis: Aufhebung des Ordnungsgeld-Beschlusses
Ausgangslage
Unserer Mandantin war per einstweiliger Verfügung untersagt worden, Werbeschreiben zu versenden, in denen sie um Rückruf bat und darauf hinwies, dass es um die Stromversorgung der Angeschriebenen gehe. Das Landgericht Berlin II war der Auffassung, dies suggeriere unzutreffend, die Stromversorgung der Angeschriebenen sei gefährdet, wenn sie nicht zurückriefen.
Der Streitpunkt
Nach Erlass der einstweiligen Verfügung versandte unsere Mandantin ein Werbeschreiben mit einer geänderten Formulierung. Darin wurde deutlich gemacht, dass sie ein Angebot für die Strombelieferung unterbreiten möchte. Gleichzeitig wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass es um die Stromversorgung der Angeschriebenen gehe. Ein Wettbewerber beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Das Landgericht Berlin II gab dem Antrag statt und wertete das Schreiben als kerngleiche Verletzungshandlung.
Unser Vorgehen
Gegen den Ordnungsgeld-Beschluss legten wir für unsere Mandantin Beschwerde beim Kammergericht (KG) ein.
Das Ergebnis
Das Kammergericht folgte unserer Rechtsauffassung und hob den Ordnungsgeld-Beschluss des Landgerichts Berlin II gegen unsere Mandantin auf.
Arbeitsrecht | Homeoffice
Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 19.06.2024 | Az. 5 AZN 845/23
Mandant: Arbeitnehmer im Streit um eine Homeoffice-Vereinbarung
Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)
Ergebnis: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht Berlin
Ausgangslage
Wir vertraten unseren Mandanten in einem arbeitsrechtlichen Verfahren um das Recht, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Die Klage war in zweiter Instanz vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin) abgewiesen worden, ohne die von uns als Nachweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung angebotenen Zeugen anzuhören.
Der Streitpunkt
Aus unserer Sicht verletzte die unterbliebene Anhörung der angebotenen Zeugen das Recht unseres Mandanten auf rechtliches Gehör.
Unser Vorgehen
Wir rügten dieses Vorgehen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Ergebnis
Das Bundesarbeitsgericht gab uns recht und bestätigte, dass das Landesarbeitsgericht Berlin das rechtliche Gehör unseres Mandanten verletzt hatte. Das BAG hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin zurück.
Energierecht | Stromliefervertrag
Sonderkündigung eines Stromlieferungsvertrags erfolgreich abgewehrt
Landgericht Stuttgart
Urteil vom 15.02.2024 | Az. 51 O 157/23
Mandantin: Energieversorgungsunternehmen aus Berlin
Verfahren: Klage vor dem Landgericht Stuttgart
Ergebnis: Bestätigung unserer Rechtsauffassung zur Frist einer Sonderkündigung nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG
Ausgangslage
Ein Kunde unserer Mandantin wollte Rechte aus der Sonderkündigung seines Stromlieferungsvertrags herleiten. Streitentscheidend war dabei die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Sonderkündigung im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung wirksam erklärt werden kann.
Der Streitpunkt
Zu klären war insbesondere, ob sich der letztmögliche Kündigungszeitpunkt verschiebt, wenn die tatsächliche Belieferung mit Strom erst nach dem Wirksamwerden der angekündigten Preiserhöhung beginnt.
Unser Vorgehen
Wir vertraten für unsere Mandantin die Rechtsauffassung, dass eine Sonderkündigung nach § 41 Abs. 5 Satz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spätestens bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung erfolgen muss.
Das Ergebnis
Das Landgericht Stuttgart bestätigte mit Urteil vom 15.02.2024 unsere Rechtsauffassung und wies die Klage des Kunden ab. Der spätere Beginn der tatsächlichen Strombelieferung ändert danach nichts am maßgeblichen Kündigungszeitpunkt. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Sonderkündigung verschiebt sich nicht auf den späteren Lieferungsbeginn.
Medienrecht | Soziale Netzwerke
Erfolgreiche Freischaltung eines gesperrten LinkedIn-Kontos
Kammergericht (Berlin)
Beschluss vom 20.02.2023 | Az. 10 W 85/22
Mandant: Partner mit gesperrtem Netzwerkzugang
Verfahren: Einstweilige Verfügung vor dem Kammergericht Berlin
Ergebnis: Freischaltung des Netzwerkzugangs und Wiedereinstellung des gelöschten Beitrags
Ausgangslage
LinkedIn hatte den Netzwerkzugang eines Partners wegen angeblicher Falschinformation gesperrt und einen von ihm veröffentlichten Beitrag gelöscht. Gegenstand des Beitrags war eine peer-reviewte Studie von Dr. Peter Doshi, die sich mit dem Verhältnis zwischen dem Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen einer mRNA-Impfung gegen Covid-19 und dem Risiko einer Hospitalisierung infolge einer Covid-19-Infektion auseinandersetzte.
Der Streitpunkt
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Sperrung des Netzwerkzugangs und die Löschung des Beitrags durch LinkedIn rechtmäßig waren.
Unser Vorgehen
Wir gingen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Sperrung des Netzwerkzugangs und die Löschung des Beitrags vor.
Das Ergebnis
Mit Beschluss vom 20.02.2023 verpflichtete das Kammergericht Berlin LinkedIn zur Freischaltung des gesperrten Netzwerkzugangs und zur Wiedereinstellung des gelöschten Beitrags.
Das Kammergericht begründete die Rechtswidrigkeit des Vorgehens unter anderem damit, dass bereits die AGB des Netzwerks kein ausreichendes Verfahren zur Gegendarstellung vorsahen und damit keine hinreichende Überprüfung angeblicher Falschinformationen gewährleistet war.
Bankrecht | Widerrufsrecht
Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof
Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 26.03.2020 | Az. C‑66/19
Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Ausgangspunkt: Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken auf unseren Antrag
Ergebnis: Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch den EuGH
Ausgangslage
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die deutsche Musterwiderrufsbelehrung mit den europarechtlichen Anforderungen an Klarheit und Prägnanz vereinbar ist.
Der Streitpunkt
Zu klären war, ob die in Deutschland verwendete Musterwiderrufsbelehrung gegen europäisches Recht verstößt und Verbraucher ausreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert.
Unser Vorgehen
Auf unseren Antrag hin legte das Landgericht Saarbrücken diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Entscheidung vor.
Das Ergebnis
Mit Urteil vom 26.03.2020 bestätigte der EuGH unsere Rechtsauffassung und stellte fest, dass die deutsche Musterwiderrufsbelehrung den europarechtlichen Anforderungen an Klarheit und Prägnanz nicht genügte.
Die Entscheidung bedeutete zugleich, dass die bis dahin vom Bundesgerichtshof in einer Vielzahl entsprechender Fälle vertretene Rechtsauffassung nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar war.