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Ihr Anwalt für Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen

Immo­bi­lie geerbt – aber kei­ne Eini­gung über Ver­kauf oder Nut­zung?

Wenn meh­re­re Erben unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen haben, kann eine Immo­bi­lie schnell zum Mit­tel­punkt einer Erbaus­ein­an­der­set­zung wer­den. Wir unter­stüt­zen Sie dabei, Ihre Inter­es­sen zu sichern und eine recht­lich wie wirt­schaft­lich sinn­vol­le Lösung zu fin­den.
Immo­bi­li­en­recht | Erbaus­ein­an­der­set­zung | Immo­bi­li­en­ver­äu­ße­rung

Wenn aus gemein­sa­mem Eigen­tum ein gemein­sa­mes Pro­blem wird

Eine geerb­te Immo­bi­lie kann für eine Erben­ge­mein­schaft schnell zur Belas­tungs­pro­be wer­den. Wäh­rend ein Mit­er­be ver­kau­fen möch­te, will ein ande­rer die Immo­bi­lie behal­ten oder selbst nut­zen. Hin­zu kom­men unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über den Wert, not­wen­di­ge Inves­ti­tio­nen oder die Ver­tei­lung des Ver­kaufs­er­lö­ses.

Immo­bi­lie gemein­sam geerbt?

Sie sind Teil einer Erben­ge­mein­schaft und möch­ten wis­sen, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie mit der gemein­sa­men Immo­bi­lie haben.

Kei­ne Eini­gung mög­lich?

Ver­kau­fen, behal­ten oder aus­zah­len? Wir zei­gen Ihnen, wel­che recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Wege offen­ste­hen.

Was ist die Immo­bi­lie wert?

Der Immo­bi­li­en­wert ist häu­fig ent­schei­dend für Ver­kauf, Über­nah­me und die Ansprü­che der ein­zel­nen Mit­er­ben.

Ein Erbe blo­ckiert?

Wir ent­wi­ckeln eine Stra­te­gie für die Aus­ein­an­der­set­zung und set­zen Ihre Inter­es­sen durch – mög­lichst ein­ver­nehm­lich, wenn nötig kon­se­quent.

Typi­sche Situa­tio­nen:

N
Ein Mit­er­be möch­te ver­kau­fen, ein ande­rer blo­ckiert.
N
Die Immo­bi­lie soll von einem Erben über­nom­men wer­den.
N
Unei­nig­keit über den tat­säch­li­chen Immo­bi­li­en­wert.
N
Streit über Nut­zung, Kos­ten oder Miet­ein­nah­men.
N
Ein Mit­er­be möch­te aus­ge­zahlt wer­den.
N
Die Erben­ge­mein­schaft besteht seit Jah­ren ohne Lösung.
N
Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung steht im Raum.
Je frü­her die recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten geklärt wer­den, des­to grö­ßer ist der Hand­lungs­spiel­raum.

UNSER ZIEL:
Eine fai­re, rechts­si­che­re und wirt­schaft­lich sinn­vol­le Lösung für alle Betei­lig­ten. Wir hel­fen Ihnen, aus einer schwie­ri­gen Situa­ti­on einen kla­ren Weg nach vor­ne zu fin­den.

Wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es bei einer geerb­ten Immo­bi­lie?

Unser Ziel ist nicht die Eska­la­ti­on, son­dern eine Lösung, die Ihre recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen best­mög­lich berück­sich­tigt. Fol­gen­de Mög­lich­kei­ten sind gege­ben:

Gemein­sam ver­kau­fen

Die Immo­bi­lie wird ein­ver­nehm-lich ver­äu­ßert und der Erlös anschlie­ßend im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung ver­teilt.

Immo­bi­lie über­neh­men

Ein Mit­er­be über­nimmt die Immo­bi­lie und zahlt die übri­gen Erben ent­spre­chend ihrer Ansprü­che aus.

Eini­gung ver­han­deln

Unter­schied­li­che Inter­es­sen, Immo­bi­li­en­wer­te und finan-ziel­le Ansprü­che wer­den anwalt­lich geklärt und eine trag­fä­hi­ge Ver­ein­ba­rung ent­wi­ckelt.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Ist kei­ne Eini­gung mög­lich, kann als letz­tes Mit­tel die gericht­li­che Auf­he­bung der Gemein­schaft durch eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung in Betracht kom­men.

Eine gemein­sa­me Immo­bi­lie muss nicht zum jah­re­lan­gen Kon­flikt wer­den.

Je frü­her die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten geklärt sind, des­to leich­ter lässt sich eine wirt­schaft­lich sinn­vol­le Lösung ent­wi­ckeln. Schil­dern Sie uns Ihre Situa­ti­on. Wir prü­fen gemein­sam mit Ihnen, wel­cher Weg für Ihre Erbaus­ein­an­der­set­zung sinn­voll ist.

JR Rechts­an­wäl­te
Immo­bi­li­en­recht & Erbaus­ein­an­der­set­zung

Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen brau­chen mehr als eine recht­li­che Lösung

JR Rechts­an­wäl­te beglei­tet Sie bei kom­ple­xen Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen mit immo­bi­li­en­recht­li­cher Kom­pe­tenz, wirt­schaft­li­chem Ver­ständ­nis und einer kla­ren Stra­te­gie für Ihre Inter­es­sen. Eine gute Lösung muss des­halb mehr berück­sich­ti­gen als nur die juris­ti­sche Aus­gangs­la­ge.

Immo­bi­li­en­recht­li­che Kom­pe­tenz

Wir prü­fen Eigen­tums­ver­hält-nis­se, Grund­buch, Belas­tun­gen und die recht­li­chen Mög­lich­kei-ten rund um die Immo­bi­lie.

Wirt­schaft­li­cher Blick

Ver­kauf, Über­nah­me oder Aus-zah­lung: Wir berück­sich­ti­gen nicht nur die Rechts­la­ge, son­dern auch die wirt­schaft­li­chen Fol­gen.

Lösungs­ori­en­tier­te Ver­hand­lung

Wir füh­ren Ver­hand­lun­gen mit Mit­er­ben und deren Ver­tre­tern mit dem Ziel, eine trag­fä­hi­ge und rechts­si­che­re Lösung zu errei­chen.

Kon­se­quen­te Inter­es­sen­ver­tre­tung

Wo eine Eini­gung nicht mög­lich ist, ver­tre­ten wir Ihre Inter­es­sen kon­se­quent – außer­ge­richt­lich und erfor­der­li­chen­falls vor Gericht.

Wir beglei­ten die gesam­te Erbaus­ein­an­der­set­zung rund um Ihre Immo­bi­lie

Recht­li­che Aus­gangs­la­ge prü­fen

Erb­quo­ten, Grund­buch, Belas­tun­gen und Rech­te der Betei­lig­ten klä­ren.

Inter­es­sen und Stra­te­gie defi­nie­ren

Ver­kau­fen, über­neh­men, aus­zah­len oder eine ande­re Lösung fin­den.

Ver­hand­lun­gen füh­ren

Kom­mu­ni­ka­ti­on und Ver­hand­lun­gen mit Mit­er­ben und deren Rechts­ver­tre­tern über­neh­men.

Immo­bi­li­en­ver­kauf beglei­ten

Kauf­an­ge­bo­te und Ver­trags­ge­stal­tung recht­lich prü­fen sowie die Abstim­mung mit Nota­ren beglei­ten.

Erbaus­ein­an­der­set­zung gestal­ten

Ver­kaufs­er­lös, Aus­gleichs­an­sprü­che und wei­te­re Posi­tio­nen rechts­si­cher berück­sich­ti­gen.

Rech­te kon­se­quent durch­set­zen

Wenn eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung schei­tert, ver­tre­ten wir Ihre Inter­es­sen auch im gericht­li­chen Ver­fah­ren.

So läuft unse­re Bera­tung ab

1

Kon­takt auf­neh­men

Sie schil­dern uns Ihre Situa­ti­on und die Betei­lig­ten der Erben­ge­mein­schaft.

2

Situa­ti­on prü­fen

Wir prü­fen Eigen­tums­ver­hält­nis­se, Erb­quo­ten, Immo­bi­li­en­wert und mög­li­che Ansprü­che.

3

Stra­te­gie ent­wi­ckeln

Gemein­sam bestim­men wir den wirt­schaft­lich und recht­lich sinn­volls­ten Weg.

4

Lösung umset­zen

Wir füh­ren Ver­hand­lun­gen, beglei­ten die Ver­äu­ße­rung oder set­zen Ihre Inter­es­sen erfor­der­li­chen­falls gericht­lich durch.

Häu­fi­ge Fra­gen zu Immo­bi­li­en in einer Erben­ge­mein­schaft

Kann ein Mit­er­be den Ver­kauf einer Immo­bi­lie ver­hin­dern?
Eine Immo­bi­lie, die zum Nach­lass einer Erben­ge­mein­schaft gehört, kann grund­sätz­lich nicht von einem ein­zel­nen Mit­er­ben allein ver­kauft wer­den. Für die Ver­äu­ße­rung der gesam­ten Immo­bi­lie müs­sen die erfor­der­li­chen Erklä­run­gen gemein­schaft­lich abge­ge­ben wer­den.

Ver­wei­gert ein Mit­er­be dau­er­haft sei­ne Zustim­mung, kann dies die Ver­äu­ße­rung zunächst blo­ckie­ren. Das bedeu­tet jedoch nicht zwangs­läu­fig, dass die übri­gen Erben dau­er­haft an die Gemein­schaft gebun­den sind. Je nach Situa­ti­on kom­men Ver­hand­lun­gen über eine ein­ver­nehm­li­che Lösung, die Über­nah­me der Immo­bi­lie durch einen Mit­er­ben oder als letz­tes Mit­tel eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung in Betracht.

Wir prü­fen, wel­cher Weg unter recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten sinn­voll ist.

Kann ich mei­nen Anteil an einer geerb­ten Immo­bi­lie ver­kau­fen?
Bei einer Erben­ge­mein­schaft gehört dem ein­zel­nen Mit­er­ben grund­sätz­lich nicht ein bestimm­ter räum­li­cher Anteil der Immo­bi­lie, son­dern ein Anteil am gesam­ten Nach­lass.

Ein Mit­er­be kann grund­sätz­lich über sei­nen Erb­teil ver­fü­gen. Dabei sind jedoch gesetz­li­che Beson­der­hei­ten und ins­be­son­de­re mög­li­che Vor­kaufs­rech­te der übri­gen Mit­er­ben zu berück­sich­ti­gen.

Vor einem Ver­kauf soll­te des­halb geprüft wer­den, ob die Ver­äu­ße­rung des Erb­teils tat­säch­lich die wirt­schaft­lich sinn­volls­te Lösung dar­stellt oder eine Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft vor­teil­haf­ter ist.

Was pas­siert, wenn sich die Erben über den Ver­kauf nicht eini­gen?
Unei­nig­keit bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass sofort ein gericht­li­ches Ver­fah­ren not­wen­dig wird. Häu­fig las­sen sich unter­schied­li­che Inter­es­sen durch struk­tu­rier­te Ver­hand­lun­gen zusam­men­füh­ren.

Denk­bar sind bei­spiels­wei­se der gemein­sa­me Ver­kauf der Immo­bi­lie, die Über­nah­me durch einen Mit­er­ben gegen Aus­zah­lung der übri­gen Erben oder ande­re Ver­ein­ba­run­gen im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung.

Schei­tert eine ein­ver­nehm­li­che Lösung dau­er­haft, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zur Auf­he­bung der Gemein­schaft an der Immo­bi­lie in Betracht kom­men.

Kann ein Mit­er­be die Immo­bi­lie über­neh­men?
Ja. Häu­fig ist die Über­nah­me durch einen Mit­er­ben eine sinn­vol­le Alter­na­ti­ve zum Ver­kauf an einen Drit­ten.

Vor­aus­set­zung ist ins­be­son­de­re, dass sich die Betei­lig­ten über den Wert der Immo­bi­lie, die Aus­gleichs­zah­lun­gen sowie wei­te­re Ansprü­che eini­gen. Auch bestehen­de Dar­le­hen, Grund­schul­den oder sons­ti­ge Belas­tun­gen müs­sen berück­sich­tigt wer­den.

Die Über­tra­gung einer Immo­bi­lie bedarf grund­sätz­lich der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Eine anwalt­li­che Beglei­tung kann bereits im Vor­feld hel­fen, die Bedin­gun­gen der Erbaus­ein­an­der­set­zung aus­zu­han­deln und recht­lich abzu­si­chern.

Wie wird der Wert einer geerb­ten Immo­bi­lie bestimmt?
Der Immo­bi­li­en­wert spielt bei einer Erbaus­ein­an­der­set­zung häu­fig eine zen­tra­le Rol­le. Das gilt sowohl für einen Ver­kauf als auch dann, wenn ein Mit­er­be die Immo­bi­lie über­neh­men und die ande­ren Erben aus­zah­len möch­te.

Je nach Situa­ti­on kann eine pro­fes­sio­nel­le Immo­bi­li­en­be­wer­tung oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten sinn­voll sein. Dabei kön­nen unter ande­rem Lage, Zustand, Grund­stück, Wohn­flä­che, bestehen­de Belas­tun­gen und die aktu­el­le Markt­si­tua­ti­on berück­sich­tigt wer­den.

Gera­de bei unter­schied­li­chen Preis­vor­stel­lun­gen der Mit­er­ben kann eine nach­voll­zieh­ba­re Wert­ermitt­lung eine wich­ti­ge Grund­la­ge für wei­te­re Ver­hand­lun­gen schaf­fen.

Was pas­siert, wenn ein Mit­er­be allein in der Immo­bi­lie wohnt?
Die allei­ni­ge Nut­zung einer Nach­lass­im­mo­bi­lie durch einen Mit­er­ben kann inner­halb einer Erben­ge­mein­schaft zu recht­li­chen und finan­zi­el­len Fra­gen füh­ren.

Ins­be­son­de­re kann zu klä­ren sein, auf wel­cher Grund­la­ge die Immo­bi­lie genutzt wird, wie lau­fen­de Kos­ten ver­teilt wer­den und ob unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Ansprü­che der übri­gen Mit­er­ben wegen der allei­ni­gen Nut­zung bestehen.

Ob und in wel­cher Höhe sol­che Ansprü­che bestehen, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab und soll­te indi­vi­du­ell geprüft wer­den.

Muss eine Erben­ge­mein­schaft irgend­wann auf­ge­löst wer­den?
Eine Erben­ge­mein­schaft ent­steht grund­sätz­lich als Gemein­schaft zur Abwick­lung des Nach­las­ses und ist nicht dar­auf aus­ge­legt, dau­er­haft bestehen zu blei­ben.

Grund­sätz­lich kann jeder Mit­er­be die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit dem kei­ne beson­de­ren recht­li­chen Grün­de ent­ge­gen­ste­hen.

Bei Immo­bi­li­en ist die prak­ti­sche Umset­zung jedoch häu­fig kom­ple­xer, weil über Grund­stü­cke und Immo­bi­li­en nicht ohne Wei­te­res wie über Geld­ver­mö­gen ver­fügt wer­den kann.

Wer trägt lau­fen­de Kos­ten und not­wen­di­ge Repa­ra­tu­ren?
Solan­ge sich eine Immo­bi­lie im gemein­schaft­li­chen Nach­lass befin­det, kön­nen Kos­ten für bei­spiels­wei­se Grund­steu­er, Ver­si­che­run­gen, Finan­zie­rung, Instand­hal­tung oder not­wen­di­ge Repa­ra­tu­ren ent­ste­hen.

Wie die­se Kos­ten zwi­schen den Mit­er­ben zu ver­tei­len sind und ob ein­zel­ne Auf­wen­dun­gen spä­ter im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung berück­sich­tigt wer­den kön­nen, hängt von der kon­kre­ten Situa­ti­on ab.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch wird es häu­fig, wenn ein Mit­er­be über län­ge­re Zeit sämt­li­che Kos­ten trägt oder ohne Abstim­mung grö­ße­re Inves­ti­tio­nen vor­ge­nom­men hat.

Was pas­siert mit bestehen­den Dar­le­hen und Grund­schul­den?
Eine geerb­te Immo­bi­lie kann mit Grund­schul­den, Hypo­the­ken oder lau­fen­den Finan­zie­run­gen belas­tet sein. Die­se Belas­tun­gen ver­schwin­den durch den Erb­fall nicht auto­ma­tisch.

Vor einem Ver­kauf oder einer Über­nah­me durch einen Mit­er­ben soll­te des­halb geprüft wer­den, wel­che Ver­bind­lich­kei­ten bestehen und wel­che Rege­lun­gen mit den finan­zie­ren­den Ban­ken erfor­der­lich sind.

Die­se Posi­tio­nen kön­nen außer­dem erheb­li­chen Ein­fluss dar­auf haben, wel­cher Betrag nach einer Ver­äu­ße­rung tat­säch­lich zur Ver­tei­lung inner­halb der Erben­ge­mein­schaft zur Ver­fü­gung steht.

Wie wird der Ver­kaufs­er­lös inner­halb der Erben­ge­mein­schaft ver­teilt?
Nach dem Ver­kauf einer Nach­lass­im­mo­bi­lie wird der Kauf­preis nicht zwangs­läu­fig unmit­tel­bar ent­spre­chend der Erb­quo­ten aus­ge­zahlt.

Zunächst kön­nen bei­spiels­wei­se bestehen­de Ver­bind­lich­kei­ten, Kos­ten oder wei­te­re Posi­tio­nen des Nach­las­ses zu berück­sich­ti­gen sein. Auch Aus­gleichs­an­sprü­che ein­zel­ner Mit­er­ben kön­nen eine Rol­le spie­len.

Die end­gül­ti­ge Ver­tei­lung des Ver­mö­gens erfolgt im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft. Des­halb soll­te nicht nur der Immo­bi­li­en­ver­kauf selbst, son­dern auch die anschlie­ßen­de Ver­tei­lung des Erlö­ses recht­lich sau­ber gere­gelt wer­den.

Wann kommt eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung infra­ge?
Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung kann in Betracht kom­men, wenn meh­re­re Per­so­nen gemein­schaft­lich Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie sind und eine ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung die­ser Gemein­schaft nicht gelingt.

Dabei wird die Immo­bi­lie im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­fah­rens ver­stei­gert, um die Gemein­schaft am Grund­stück auf­zu­lö­sen.

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung soll­te jedoch nicht vor­schnell als ers­te Lösung gewählt wer­den. Vor­her soll­ten mög­li­che wirt­schaft­li­che Fol­gen und alter­na­ti­ve Mög­lich­kei­ten einer Eini­gung sorg­fäl­tig geprüft wer­den.

Kann eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ver­hin­dert wer­den?
Ob und mit wel­chen Mit­teln eine bereits bean­trag­te Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ver­hin­dert, ver­zö­gert oder ander­wei­tig beein­flusst wer­den kann, hängt stark vom kon­kre­ten Ein­zel­fall ab.

Ent­schei­dend kön­nen unter ande­rem die Eigen­tums­ver­hält­nis­se, der Stand des Ver­fah­rens und beson­de­re recht­li­che Umstän­de sein.

Wer einen Antrag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung erhal­ten hat oder damit rech­net, soll­te des­halb mög­lichst früh­zei­tig prü­fen las­sen, wel­che recht­li­chen und stra­te­gi­schen Mög­lich­kei­ten bestehen.

Kann ich selbst eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bean­tra­gen?
Unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen kann grund­sätz­lich auch ein ein­zel­ner Mit­ei­gen­tü­mer die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung einer gemein­schaft­li­chen Immo­bi­lie bean­tra­gen. Die Zustim­mung sämt­li­cher übri­ger Mit­ei­gen­tü­mer ist dafür nicht in jedem Fall erfor­der­lich.

Ob die­ser Schritt wirt­schaft­lich sinn­voll ist, ist jedoch eine ande­re Fra­ge. Gera­de bei wert­vol­len Immo­bi­li­en soll­te vor­ab geprüft wer­den, ob durch Ver­hand­lun­gen oder eine ande­re Form der Aus­ein­an­der­set­zung ein bes­se­res Ergeb­nis erzielt wer­den kann.

Brau­che ich für den Ver­kauf einer geerb­ten Immo­bi­lie einen Notar?
Ja. Ein Ver­trag über den Ver­kauf einer Immo­bi­lie bedarf in Deutsch­land der nota­ri­el­len Beur­kun­dung.

Der Notar über­nimmt dabei eine ande­re Funk­ti­on als der Rechts­an­walt. Wäh­rend der Notar ins­be­son­de­re für die rechts­si­che­re Beur­kun­dung zustän­dig und zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet ist, kann ein Rechts­an­walt gezielt die Inter­es­sen eines ein­zel­nen Mit­er­ben ver­tre­ten, Ver­hand­lun­gen füh­ren und recht­li­che oder wirt­schaft­li­che Risi­ken aus des­sen Per­spek­ti­ve prü­fen.

Gera­de bei kon­flikt­be­las­te­ten Erben­ge­mein­schaf­ten kann die­se Unter­schei­dung wich­tig sein.

Wenn kei­ne Eini­gung in Sicht ist, braucht es eine kla­re Stra­te­gie.

Unter­schied­li­che Inter­es­sen müs­sen nicht zum Still­stand füh­ren. Wir prü­fen Ihre recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und ent­wi­ckeln gemein­sam mit Ihnen den pas­sen­den Weg für die wei­te­re Erbaus­ein­an­der­set­zung.

JR Rechts­an­wäl­te
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