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Ihr Anwalt für Arbeits­recht

Kün­di­gung erhal­ten?
Wir prü­fen Ihre Mög­lich­kei­ten.

JR Rechts­an­wäl­te JACOB & RÖSKE PartG mbB berät und ver­tritt Arbeit­neh­mer in allen wesent­li­chen Fra­gen des Arbeits­rechts – mit beson­de­rem Schwer­punkt auf Kün­di­gun­gen und Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren. Wir prü­fen Ihre recht­li­che Situa­ti­on, zei­gen Ihnen ver­ständ­lich Ihre Mög­lich­kei­ten auf und ver­tre­ten Ihre Inter­es­sen gegen­über Ihrem Arbeit­ge­ber – außer­ge­richt­lich und vor dem Arbeits­ge­richt.
Per­sön­li­che Bera­tung | Kla­re Ein­schät­zung | Kon­se­quen­te Inter­es­sen­ver­tre­tung

Eine Kün­di­gung kann plötz­lich alles ver­än­dern.

Der Arbeits­platz bedeu­tet weit mehr als nur ein monat­li­ches Ein­kom­men. Eine Kün­di­gung kann des­halb inner­halb kür­zes­ter Zeit beruf­li­che, wirt­schaft­li­che und per­sön­li­che Fra­gen auf­wer­fen. Ist die Kün­di­gung über­haupt wirk­sam? Wel­che Fris­ten muss ich beach­ten? Kann ich mei­nen Arbeits­platz behal­ten? Besteht die Mög­lich­keit einer Abfin­dung? Soll­te ich einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­schrei­ben? Gera­de jetzt soll­ten Sie Ihre Situa­ti­on nicht allein beur­tei­len müs­sen. Wir prü­fen Ihre Rech­te und zei­gen Ihnen, wel­che Schrit­te sinn­voll sind.

Kün­di­gung erhal­ten?

Wir prü­fen die Wirk­sam­keit Ihrer Kün­di­gung und Ihre Mög­lich­kei­ten, dage­gen vor­zu­ge­hen.

Fris­ten beach­ten?

Nur drei Wochen ab Kün­di­gung Zeit für eine Kün­di­gungs-schutz­kla­ge.

Wie geht es wei­ter?

Ihre Zukunft, Ihr Ein­kom­men, Ihr Job – wir zei­gen Ihnen Ihre Mög­lich­kei­ten.

Nicht allein!

Wir ste­hen an Ihrer Sei­te und set­zen Ihre Rech­te kon­se­quent durch.

Sie haben eine Kün­di­gung erhal­ten?

Dann ver­lie­ren Sie kei­ne unnö­ti­ge Zeit. Für die Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gilt grund­sätz­lich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung. Las­sen Sie des­halb früh­zei­tig prü­fen, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben.
Per­sön­lich. Ver­trau­lich. Kom­pe­tent.

Kün­di­gungs­schutz: Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Sie jetzt?

Wer eine Kün­di­gung erhält und sich dage­gen weh­ren möch­te, muss schnell han­deln. Grund­sätz­lich muss eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt erho­ben wer­den. Ob eine Kün­di­gung wirk­sam ist, lässt sich nicht pau­schal beur­tei­len. Wir prü­fen Ihren indi­vi­du­el­len Fall und zei­gen Ihnen, wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten bestehen.

Wird die­se Frist ver­säumt, gilt eine Kün­di­gung grund­sätz­lich als von Anfang an rechts­wirk­sam – selbst wenn recht­li­che Grün­de gegen ihre Wirk­sam­keit spre­chen.

Des­halb gilt:
Las­sen Sie eine Kün­di­gung mög­lichst früh­zei­tig anwalt­lich prü­fen.

N

Ist die Kün­di­gung for­mal wirk­sam?

N

Greift das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz?

N
Liegt ein zuläs­si­ger Kün­di­gungs­grund vor?
N
Wur­de die Kün­di­gungs­frist ein­ge­hal­ten?
N
Besteht beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz?
N
Wur­de ein vor­han­de­ner Betriebs­rat ord­nungs­ge­mäß betei­ligt?
N
Wel­che Erfolgs­aus­sich­ten hat eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge?
N
Ist eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung rea­lis­tisch?
N
Kommt eine Abfin­dung oder eine ande­re Eini­gung in Betracht?
Die Drei-Wochen-Frist beach­ten – han­deln Sie recht­zei­tig.

War­um Arbeit­neh­mer auf JR Rechts­an­wäl­te ver­trau­en

Spe­zia­li­sie­rung

Fokus auf Arbeits­recht für Arbeit­neh­mer – mit Lei­den­schaft und Erfah­rung.

Erfah­rung

Lang­jäh­ri­ge Exper­ti­se in Kün­di­gungs­schutz­kla­gen und arbeits­recht­li­chen Ver­fah­ren.

Per­sön­lich

Sie spre­chen direkt mit Ihrem Anwalt – kei­ne Hot­line. kei­ne War­te­schlei­fe.

Durch­set­zungs­stark

Wir set­zen Ihre Rech­te kon­se­quent außer­ge­richt­lich und vor Gericht durch.

So läuft unse­re Bera­tung ab

1

Kon­takt auf­neh­men

Sie schil­dern uns Ihr Anlie­gen ganz ein­fach tele­fo­nisch oder per E‑Mail.

2

Situa­ti­on prü­fen

Wir prü­fen Ihre Kün­di­gung und Ihre Erfolgs­aus­sich­ten kos­ten­los und schnell.

3

Stra­te­gie ent­wi­ckeln

Gemein­sam bespre­chen wir das wei­te­re Vor­ge­hen und Ihre Optio­nen.

4

Recht durch­set­zen

Wir ver­han­deln für Sie und ver­tre­ten Sie kon­se­quent vor Gericht.

Häu­fi­ge Fra­gen zur Kün­di­gung und zum Kün­di­gungs­schutz

Soll­te ich einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­schrei­ben?
Nicht ohne vor­he­ri­ge Prü­fung. Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann erheb­li­che recht­li­che, wirt­schaft­li­che und sozi­al­recht­li­che Aus­wir­kun­gen haben. Las­sen Sie den Ver­trag mög­lichst prü­fen, bevor Sie ihn unter­schrei­ben.
Kann ich auch gegen eine Abmah­nung vor­ge­hen?
Ja. Ob eine Abmah­nung recht­lich berech­tigt ist und wel­che Reak­ti­on sinn­voll ist, hängt vom kon­kre­ten Sach­ver­halt ab.
Was kos­tet eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge?
Die Kos­ten hän­gen unter ande­rem vom Gegen­stands­wert und dem Ver­lauf des Ver­fah­rens ab. Eine Beson­der­heit im arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ers­ter Instanz besteht dar­in, dass grund­sätz­lich jede Par­tei ihre eige­nen Anwalts­kos­ten trägt – unab­hän­gig davon, wer das Ver­fah­ren gewinnt.
Kann ich auch ohne Rechts­schutz­ver­si­che­rung einen Anwalt beauf­tra­gen?
Ja. Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ist kei­ne Vor­aus­set­zung für eine anwalt­li­che Bera­tung oder Ver­tre­tung.
Wie lan­ge kann ich gegen eine Kün­di­gung vor­ge­hen?
Grund­sätz­lich muss eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung beim Arbeits­ge­richt erho­ben wer­den. Des­halb soll­ten Sie eine erhal­te­ne Kün­di­gung mög­lichst früh­zei­tig prü­fen las­sen.
Kann ich gegen jede Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhe­ben?
Grund­sätz­lich kann die Wirk­sam­keit einer Kün­di­gung gericht­lich über­prüft wer­den. Wel­che recht­li­chen Maß­stä­be gel­ten und wel­che Erfolgs­aus­sich­ten bestehen, hängt jedoch von den Umstän­den des jewei­li­gen Arbeits­ver­hält­nis­ses und der Kün­di­gung ab.
Bekom­me ich auto­ma­tisch eine Abfin­dung?
Nein. Es gibt kei­nen gene­rel­len auto­ma­ti­schen Anspruch auf eine Abfin­dung allein auf­grund einer Kün­di­gung. Abfin­dun­gen kön­nen sich jedoch bei­spiels­wei­se aus gesetz­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen, Ver­ein­ba­run­gen oder Ver­hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit einem Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren erge­ben.
Muss ich nach einer Kün­di­gung wei­ter­hin zur Arbeit erschei­nen?
Solan­ge das Arbeits­ver­hält­nis besteht und kei­ne wirk­sa­me Frei­stel­lung erfolgt ist, bestehen grund­sätz­lich die arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten wei­ter. Die kon­kre­te Situa­ti­on soll­te im Ein­zel­fall geprüft wer­den.

Ihre Rech­te sind es wert.

Las­sen Sie Ihre Kün­di­gung jetzt prü­fen und sichern Sie sich Ihre Chan­cen.
Wir sind für Sie da.

Schil­dern Sie uns kurz Ihren Fall

Sie haben eine Kün­di­gung erhal­ten oder benö­ti­gen Unter­stüt­zung im Arbeits­recht? Sen­den Sie uns eine kur­ze Nach­richt. Wir set­zen uns schnellst­mög­lich mit Ihnen in Ver­bin­dung.

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